"Schulförderverein der Friedrich-Schiller-Schule Anklam, eingetragener Verein"

(Aus der Satzung)

            § 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: "Schulförderverein der Friedrich - Schiller - Schule Anklam,
eingetragener Verein."

Der Verein hat den Sitz in Anklam.
Er ist unter der Nr.                in das Vereinsregister des Amtgericht Anklam eingetragen./

            § 2 Zweck

Der Verein will ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Erziehung der Schuljugend dienen.

Er will durch Zusammenschluss der Eltern, Lehrer, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die vielseitigen erzieherischen und unterrichtlichen Belange der Schule fördern.

Das betrifft besonders Maßnahmen der Gemeinschaftserziehung, wie Klassenreisen, Schülerwanderungen und Schullandheimaufenthalte sowie der Verbesserung der materiellen Voraussetzung für die Lernarbeit und die Pflege der Geselligkeit.
Ein besonderer Schwerpunkt ist die Unterstützung wirtschaftlich schwacher Familien  bei der Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

            § 3 Mittel

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein

durch: 1. Mitgliederbeiträge
           2. Veranstaltungen
           3. Stiftungen jeglicher Art

            § 4 Eintritt

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen
Bestrebungen unterstützen will. Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich
zu übermitteln.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet Entscheidungsgründe
bekannt zu geben.

            § 5 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1.Austritt
                                                  2.Tod
                                                  3.Ausschluss

                                                    - wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen
                                                       Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnungen
                                                       nach Ablauf des 3. Monats nicht bezahlt hat.
                                                    - wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken
                                                       Vereins zuwiderhandelt.

Ein Mitglied kann nach einmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende ausgeschlossen
werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge ist
ausgeschlossen.

Mit dem Tage des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle Rechte am
Vereinsvermögen.

            § 6 Beiträge

Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr von 5,00 € zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,00 € im Monat und ist jährlich, bis 31.03 im voraus zu zahlen.
Schüler und Auszubildende zahlen keine Aufnahmegebühr und entrichten einen halben
Monatsbeitrag.

            § 7 Vorstand

Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt.
Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen: 1.Vorstand
                                                                              2. stellv. Vorsitzende
                                                                              3. Kassenwart
                                                                              4. Schriftführer
                                                                              5.Elternvertreter

Die Vorstandsmitglieder werden alle 2 Jahre bis auf Widerruf durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.

Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein zu vertreten.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen
Auslagen vergütet.
Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus ihren Einnahmen oder dem
Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten.

            § 8 Verteilung der Mittel

1. Von der Lehrerschaft ausgehende Anregungen werden von der Schulleitung mit ihrer
Stellungnahme an den Vorstand des Vereins weitergeleitet.
2. Über die Einzelausgaben bis zum Betrag über 50,00 € bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

            §9 Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre 2 Rechnungsprüfer, die die Kasse und den
Kassenwart zu überprüfen haben.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

            § 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung werden einmal jährlich im 1. Drittel des Kalenderjahres
abgehalten.
Zu diesem Anlass erfolgt die Vorverlegung des Jahresabrechnung.
Über weitere Mitgliederversammlung entscheidet der Bedarf.
Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder spätestens 8 Tage vor
der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung  ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein,
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zuging,
erhoben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem
Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese
Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

            § 11 Auflösung des Vereins

Anträge Betreff Auflösung des Vereins müssen 3 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt
gegeben werden.
Sie müssen mindestens von einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung
bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftigen Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

            § 12 Satzungsänderung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche zum Zweck des Vereins und seine
Vermögensverwendung betreffen, sind dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
Der Vortand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom
Vereinsregister des Amtsgericht oder dem Finanzamt gewünscht werden, selbstständig ohne
erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Die Satzung wurde errichtet am 21.03.2002

 

Anklam, den 21.03.2002    ___________    ____________    ___________    ___________
                                           Vorsitzender       

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Der Vereinsvorstand